Reklamation
Versteckte und überzogene Grundpreiserhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten

1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.

2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.



Weiterführende Begründungen:

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.

Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind, dass die Preiserhöhung im Anhang einer Schlussrechnung angeführt wird. Dies ist versteckt. Zudem weist kein Betreff auf die Preiserhöhung hin. Auch fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung, Erwähnung in einem Nebensatz etc. verschleiern die Preiserhöhung. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

Zu 2.:

Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine Vervierzehnfachung des Grundpreises. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Sie damit sogar gegen Ihre eigenen AGBs verstoßen. Dort schreiben Sie nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden.

Die EEG Umlage der tennet TSO GmbH stieg im Jahr 2017 z.B. „nur“ um 8,3% - dies sind lediglich 0,5Cent /Kwh (Quelle). Bundesweit stiegen die Strompreise für private Haushalte von 2016 auf 2017 durchschnittlich „nur“ um 1,7% (Quelle).Woher die anderen Steigerungen des Preises herkommen sollen, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Preis stärker erhöhen als Ihre Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH - siehe bspw.

https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:

"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam."


Mit freundlichen Grüßen

Forderung: Rücknahme der Preiserhöhung

Erstellt von Patrick H. am 31.01.2019

Stellungnahmen seitens Patrick H. sowie immergrün Energie:


Stellungnahme ausstehend

Bedauerlicherweise liegt noch keine Reaktion seitens des Unternehmens vor.


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