Was tun bei Handwerker-Pfusch? Erfolg bei der Reklamation durch regelkonformes Vorgehen

Der Handwerker ist fertig, der Dreck ist weggeräumt, das Resultat liegt vor – aber was sich jetzt präsentiert ist … Murks. Nun heißt es handeln, um sein Geld zu retten, aber wie und in welcher Form, um bei mangelnder Kooperation auf der Handwerkerseite Aussichten auf Erfolg zu haben? Das soll hier geklärt werden.

Reklamationen folgen Regeln und sind kein Wilder Westen Showdown

Damit eine Reklamation bei einer Bauleistung rechtlich wirksam wird, muss sie den Vorschriften nach ausgesprochen werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Reklamationen scheitern müssen, wenn sie sich nicht um Form und Frist scheren und auf einen Handwerkerbetrieb stoßen, der darum weiß. Es fängt alles damit an, dass kein Abnahmeprotokoll unterzeichnet werden sollte, wenn bereits bekannt ist, dass die erbrachte Leistung mangelhaft ist. Sofern das ein Laie bemerken kann.

Definitionssache: der Mangel an sich

Was ein Mangel überhaupt ist, darüber dürfte viel gestritten werden während einer Reklamation. Es geht um Definition und Umfang einer Mangelhaftigkeit, was verschiedene Konsequenzen nach sich zieht.
Ein Mangel macht ein Werk für die zugedachte Verwendung untauglich, entspricht nicht den gängigen Regeln für die Herstellung eines Gewerks, oder es fehlen dem Werk Eigenschaften, die im Vertrag zugesichert wurden.

Man unterscheidet zwischen einem wesentlichen und einem unwesentlichen, geringfügigen Mangel.

Die Grenze dazwischen ist nicht klar ersichtlich. Die Menge an Fehlern (Umfang des Mangels), die Rolle, die sie auf die Brauchbarkeit des Werkes haben und die Höhe der Kosten, sie beheben zu lassen, werden herangezogen, um zu unterscheiden, ob es sich noch um einen geringfügigen oder einen wesentlichen, schwerwiegenden Mangel handelt.

Jedoch in jedem Fall ist die Reklamation statthaft und seine Behebung darf verlangt werden, auf Kosten des Verursachers.

Sachverständige klären Dinge, die der Laie nicht beurteilen kann

Ist die Unterschrift schon geleistet, wird es schwieriger Nachbesserung zu fordern. Nämlich nur noch, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt, der vom Kunden nicht erkannt werden konnte.

Es ist dem Kunden ja nicht zumutbar, dass er über dieselben Möglichkeiten verfügt einen Mangel zu erkennen, wie ein Experte vom Fach es könnte. Notfalls wird ein solcher hingezogen, wenn es Streit darüber gibt, was noch hinnehmbar ist und wo ein Mangel beginnt. Jedoch kostet der Sachverständige auch wieder Geld, das zur Forderung hinzukommen dürfte.

Andere gute Gründe für eine Bauleistungs-Reklamation

Übrigens kann man mehr bemängeln in einer Reklamation als nur fehlerhafte Resultate. Beanstandet können Elemente in der Abrechnung sein, die so nie vereinbart wurden. Das kann ein Kostenvoranschlag sein, der mit dem Endrechnungsbetrag massiv überschritten wurde, ohne dass diese Abweichung plausibel begründet wird.

20 % Abweichung sind aber gerade noch akzeptabel. Weiter kann bei Berechnung der Fahrtkosten, ob jetzt als Pauschale oder mit Kilometersatz angegeben, geschummelt worden sein. Besonders die kilometergenaue Vorgabe lässt sich leicht mit der tatsächlichen Distanz vergleichen.

Zu hohe Lohnkosten und Aufrundungen

Die Lohnkosten orientieren sich grob an üblichen Tarifen der Branche. Wenn der Auftraggeber mit Fantasielöhnen konfrontiert wird, sollte er Alarm schlagen. Ein anderes beliebtes Mittel, die Rechnung hochzutreiben, ist die unzulässige Aufrundung von Arbeitsstunden.

Eine Auflistung von Minuten lässt dagegen keine Grauzone zu. Die Preise sind inklusive Mehrwertsteuer zu nennen; ein nachträglicher Aufschlag sollte nicht hingenommen werden.

Beispiel: Unnötige oder unangekündigte Ersatzteile

Es erscheinen Teile auf der Rechnung, die gar nicht besprochen wurden? Über erforderliche Ersatzteile muss der Handwerker den Auftraggeber informieren und die Einwilligung einholen, ehe er sie einbaut und verrechnet.

Hat er freie Hand und kann auf Teufel heraus Teile ersetzen, macht er über die Hintertür weiteren Profit, denn neben einem Discount beim Einkauf dieser Teile kann er Lohnkosten bei ihrem Einbau draufschlagen, die sonst nicht angefallen wären.

Tipp: Alle Punkte auf einer Rechnung auf Plausibilität überprüfen

Das sind alles Punkte, die in einer dann fälligen Reklamation aufgeführt und dokumentiert werden können, wenn die Reklamation Hand und Fuß haben soll. Im schriftlichen Angebot seiner Leistung wird der Handwerker sich ja schon festgelegt haben; damit sollten die Rechnungsposten verglichen werden. Sollten sich Dinge finden, die vom Angebot abweichen, ohne dass ein Einverständnis gegeben war, können sie reklamiert werden. Möglich ist, die Rechnung um diese strittigen Beträge zu kürzen, wenn der Handwerker uneinsichtig ist, und nur den Teil zu begleichen, der unumstritten rechtmäßig ist. Aber auch dem Handwerker stehen rechtliche Möglichkeiten offen, dagegen vorzugehen.

Vorsichtsmaßnahmen, die eine spätere Reklamation von Bauleistung aussichtsreicher machen

Elementar ist, schon bei der Auftragserteilung nichts auszusparen, was später für glasklare Verhältnisse sorgt und im Idealfall eine Reklamation komplett unnötig macht.

Weil es keine Raum für Interpretation gibt. So wird der Umfang der geplanten Arbeiten möglichst genau beschrieben. Der Termin wird festgelegt. Der vereinbarte Preis wird genannt, mit Mehrwertsteuer. Die Leistungen sind einzeln im Angebot des Handwerkers aufgezählt und die voraussichtlich benötigten Materialien gelistet. Der Kostenvoranschlag selbst darf nur dann etwas kosten, wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hatte.

Preisvergleiche sind Trumpf – aber auch verbindlich

Durch das Einholen von Angeboten verschiedener Handwerksbetriebe zum Projekt ergeben sich Preisvergleichsmöglichkeiten, die sich nutzen lassen. Aber der billigste Anbieter ist nicht unbedingt der beste.

Vielleicht liegt seine Taktik darin, über zusätzliche Rechnungsposten später den Profit zu vergrößern, wie er aus seinem eigentlichen Angebot nicht resultieren konnte? Also, Achtung. Jedes Angebot ist bindend, zumindest für eine Zeitspanne. Gibt es hier schon Lücken, wären diese anzusprechen und nachzubessern vor einer Auftragsvergabe, oder dieser Betrieb besser zu meiden.

Keine fahrlässige Unterschrift leisten

Eine Handwerkerleistung kann formlos abgenommen werden, allein durch Abnicken. Nicht mal die schriftliche Form ist vorgeschrieben. Klar, dass damit spätere Beweisnöte entstehen. Ein Abnahmeprotokoll ist da zuverlässiger. Aber auch damit in der Hand kann es Probleme geben. Tragisch, wenn ohne zu prüfen irgendwelche Abnahmepapiere vom Bauherren oder Auftraggeber unterzeichnet wurden, die sich nachträglich als falsch erweisen oder strittige Posten enthalten.

Damit hat der Handwerker nämlich bereits Fakten geschaffen: er kann auf dem Papier nachweisen, dass zum Abnahmezeitpunkt alles in Ordnung war, bestätigt vom Kunden. Jedenfalls wird er so argumentieren. Und ein Gericht könnte ihm recht geben. Darum sollte immer genauestens überprüft werden, was man da bei Abnahme bescheinigt. Bevor das nicht restlos geklärt ist, wird die Unterschrift verweigert.

Überwachung der Arbeiten auf fristgerechte Erfüllung

Feste Termine sind Teil von Verträgen. Unbegründete Verzögerungen sollten nicht toleriert werden, denn sie werden jemanden auch Geld kosten. Kommt der Handwerker dem Zeitplan nicht nach, kann dies reklamiert werden, er befindet sich nun im Verzug. Es müssen aber erst Fristen gesetzt werden, um ausgebliebene Leistungen nachzuholen, ehe andere Schritte erwogen werden können, wie einen Rechnungsabzug.

Jedoch ist der Handwerker nicht haftbar, wenn Umstände außerhalb seiner Kontrolle die Verzögerung verursacht haben: er könnte erkrankt sein oder andere Gewerke, deren Fertigstellung eine Vorbedingung für seine Arbeitsleistung sind, wurden nicht (rechtzeitig) erbracht.

Wann sollten Sie in den Vertrag eine Vertragsstrafe schreiben?
Diese ist dann sinnvoll, wenn es Abhängigkeiten untereinander gibt. Bspw. Muss der eine Handwerker erst fertig werden, damit der andere mit seiner Leistung beginnen kann. Dann führt eine Verzögerung des ersten Handwerkers zu einer Verzögerung des nachfolgenden Handwerkers. Das zieht eine Verzögerung des Gesamten Bauvorhabens nach sich. Je nachdem wie viel Puffer im Bauzeitenplan eingeplant ist, kann das zu massiven Probleme führen. Dafür gibt es die Vertragsstrafe.

Was tun, wenn der Handwerker nicht nachbessern will?

Der Bauherr ist nicht auf die Willigkeit des bemängelten Handwerkers angewiesen, den Missstand zu beseitigen. Sträubt er sich oder zögert die Nachbesserung unnötig hinaus, kann nach angemessener Frist für die Erledigung ein anderer Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden.

Dessen Kosten hat dann der erste Handwerker zu tragen. Diese Maßnahme wird im Juristendeutsch Selbstvornahme genannt. Da sich darum neue gerichtliche Auseinandersetzungen anschließen dürften, ist die Dokumentation darüber, was abgestellt wurde und warum, in Wort und Bild unerlässlich.

Schlichtungsstelle

Eine Methode, eine gütliche Einigung zu versuchen, ist das Anrufen der Schlichtungsstelle der örtlichen Handwerkskammer, der der mangelhaft arbeitende Handwerksbetrieb hoffentlich angehört. Dort sieht man ja ’schwarze Schafe‘ in den Reihen der Mitglieder auch nicht gern und wird auf sie einwirken, einwandfrei zu arbeiten und abzurechnen.

Die Schlichtungsstelle kann aktiv werden für Kunden ihrer Mitglieder, indem sie den Handwerker kontaktiert und auf ihn einwirkt, sich kooperativer zu geben. Ist die Reklamation aber unbegründet, kann sie sich genauso gut für ihr Mitglied aussprechen. In jedem Fall ist dieser Schritt immer noch günstiger als einen Gutachter oder einen Anwalt zu beauftragen.

Reklamationen und Ansprüche zu späterer Zeit

Mit Abschluss der Arbeit und der Abnahme durch den Bauherrn ist die Sache für den Handwerker noch nicht völlig beendet, nun setzt nämlich eine Gewährleistungspflicht ein. Während gesetzlicher Fristen können Reklamationen noch möglich sein. Das sind für Herstellung und Reparatur einer Sache zwei Jahre (24 Monate) Garantie, für Bauwerke sind es sogar fünf Jahre (60Moante) (§ 634a BGB). Es wird dann aber mit der Zeit zunehmend schwieriger, nachzuweisen, dass ein Defekt seine Ursache in der Handwerkerarbeit hatte und nicht etwa später aufgetreten ist. Verträge, die auf die VOB/B Bezug nehmen, kennen eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren.

Die Sache mit der Arglist

Lässt sich nachweisen, dass der Handwerker arglistig einen ihm bekannten Mangel verschwiegen hat und damit durchgekommen ist, gibt es eine abweichende Regel. Erst mit Erkennen des Mangels durch den Auftraggeber setzt hier eine dreijährige Verjährungsfrist ein, um Abstellung des Mangels zu fordern.

Die Arglist kann sogar lediglich durch die Kenntnis des Monteurs von der Mangelhaftigkeit seiner Arbeit erfüllt sein, während sein Chef nichts davon weiß. Vor 2002 betrug diese Frist sogar ganze 30 Jahre. Ob der Mangel baulich verdeckt ist oder nicht, spielt hier keine Rolle. Die Hauptsache ist, der Erbringer wusste, dass er Murks ablieferte, und schwieg.

Quellenangaben:
{1}www.tab.de/artikel/tab_verdeckter_Mangel_30_Jahre_Gewaehr_123365.html