✘✘✘ Coronakrise-Pandemie – #WirBleibenZuhause

INHALT

 

  1. ✉ Tickets und Jahreskarten ✉ – Wer bekommt sein Geld zurück?
    1. Warum werden Großveranstaltungen abgesagt, oder verschoben?
  2. Geld zurück bei Verschiebung und Rückgabe
    1. Solange das Event stattfindet, gibt es kein Geld zurück!
  3. Sofort Geld zurück bei Absage des Events
  4. Nur in bestimmten Fällen gibt es das Geld zurück!
    1. Geld zurück bei zusätzlichen Übernachtungskosten, Bspw. Hotel
  5. Wichtiges für Reisende in Kürze
  6. ✈✈✈ Mein Flug wurde gestrichen/Annulliert wegen des Coronavirus
    1. Fluggastrechte bei Coronavirus
    2. Tendenz von Fluggesellschaften, bei verhängter Einreisesperre?
    3. MUSTERSCHREIBEN FREIWILLIGE UMBUCHUNG
  7. Warum streichen Fluggesellschaften Verbindungen?
    1. Was tun, wenn mein Flug gestrichen wurde?
    2. Wann liegen außergewöhnliche Umstände vor?
    3. Wann steht mir eine Ersatzbeförderung zu?
  8. Wie kann ich in ein Land mit Einreisesperre reisen?
    1. Was sind die aktuellen Risikogebiete?
    2. Gibt es für mein Reiseziel eine offizielle Reisewarnung?
    3. Was ist bei der Reiseplanung zu beachten! Einreisen trotz Einreisesperre?
  9. Coronavirus Reise-Checkliste
  10. Reklamation trotz des Coronavirus nicht vergessen!
  11. +Corona-Pandemie Live Zahlen+ Infizierte, Tote in Deutschland!

 

Coronakrise und Events, Fußballspiel, Eishockey, Freizeitpark – Wer bekommt sein Geld zurück?

 Coronakrise – Fussballspiel Kein Zutritt – Geld zurück

Wer in den Zeiten der Corona-Krise eine Großveranstaltung wie ein Konzert, ein Fußballspiel oder ein anderes Event besuchen wollte, hat jetzt erstmal schlechte Karten. Denn wegen der aktuellen Lage (Klassifizierung des Covid-19 Virus als Pandemie seit Anfang März) gilt ein striktes Verbot von Großveranstaltungen aller Art. Das ist natürlich ärgerlich, dient aber in aller erster Linie dem Schutz der Bevölkerung. Wer jetzt auf seinem Ticket sitzen bleibt und sich fragt, ob er das Recht auf eine Rückerstattung hat, sollte die nächsten Abschnitte aufmerksam durchlesen. Es lohnt sich bestimmt!

Coronakrise - Fussballspiel Kein Zutritt - Geld zurück
Coronakrise – Fußballspiel Kein Zutritt – Geld zurück

Warum werden Großveranstaltungen abgesagt oder verschoben?

Der Coronavirus hat die gesamte Welt fest im Griff. Durch die Absage, oder die Verschiebung von großen Events soll die Übertragungsrate des Virus‘ deutlich verlangsamt und im besten Falle sogar gestoppt werden. Für Veranstalter ist dies oft ein ernsthaftes Problem. Die Branche arbeitet termingenau, mit hohen Umsätzen aber eben auch mit vergleichsweise niedrigen Rücklagen und Gewinn-Margen. Die Kosten für eine bereits geplante und im Aufbau befindliche Großveranstaltung sind zum Teil horrend.

Große Konzerte, aber auch Events wie Messen und Fachkongresse benötigen einige Zeit an Vorlauf. Reservierungen müssen getätigt werden, Dienstleistungen aller Art gebucht und letztlich braucht es auch ein effektives und aufwändiges Marketing. Viele Veranstalter fordern deswegen schon Entschädigungen und Wirtschaftshilfen von der Regierung. Denn neben den erwarteten gesteigerten Ausgaben für eine eventuelle Doppelplanung wollen auch viele Kunden ihr Geld für die Tickets zurück. Wann das Geld rückerstattet werden muss, und wann nicht wird in den nächsten zwei Absätzen einmal näher erläutert.

 

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Geld zurück bei Verschiebung und Rückgabe geht nicht

Coronakrise - Event verschoben - Geld zurück
Coronakrise – Event verschoben – Geld zurück

Das ist schon einmal die schlechte Nachricht! Wenn der Veranstalter das Event verschiebt besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Erstattung. Natürlich kann man normalerweise mit einer gewissen Kulanz rechnen, allerdings sind nicht alle Veranstalter wegen der Krise in der Lage eine verlässliche Planung aufzustellen. Wenn das Event also lediglich verschoben wird und später auf jeden Fall stattfindet, dann hat man als Kunde so gut wie keine Chance auf eine Rückerstattung.

Außer diese Rückerstattung ist freiwillig vom Veranstalter vorgesehen. Ähnlich sieht es mit der Rückgabe von Tickets wegen der Angst vor dem Coronavirus. Auch hier hat der Veranstalter die Möglichkeit auf die volle Zahlung des Kaufpreises zu bestehen. Eine Erstattungspflicht gibt es nicht, denn das Event würde ja später stattfinden und der Käufer des Tickets hat seine Teilnahme verbindlich zugesagt. Lediglich diejenigen die innerhalb der gesetzlichen Rückgabepflicht reagieren haben Glück und können das Ticket noch stornieren, sofern der Veranstalter dies nicht  vor Ticketverkauf in seinen AGBs ausgeschlossen hat. 

 

Solange das Event stattfindet, gibt es kein Geld zurück!

Auch, wenn das Event nicht fristgerecht und zum vereinbarten Termin stattfindet, hat der Veranstalter das Recht den vollen Ticketpreis zu verlangen. Wichtig ist, dass er das Event lediglich verschiebt und nicht ausfallen lässt. Wird das Event verschoben, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückerstattung und ist verpflichtet den verspäteten Termin zu akzeptieren. Die meisten Veranstalter haben dies auch in ihren AGB ausdrücklich festgehalten.

 

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Geld zurück bei Absage des Events

Coronakrise - Freizeitpark geschlossen - Geld zurück
Coronakrise – Freizeitpark geschlossen – Geld zurück

Ein wenig anders sieht es aus, wenn der Veranstalter das Event absagt. In diesem Falle ist er verpflichtet dies seinen Kunden mitzuteilen und ihnen die gezahlten Beträge zurück zu zahlen. Dieses Recht der Verbraucher ergibt sich aus den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da in diesem Fall für eine Leistung gezahlt wurde, die nicht erbracht werden kann und nicht erbracht werden wird, ist der Verkäufer verpflichtet den Kaufpreis für das Ticket zu erstatten.

Dabei darf er keine eventuell anfallenden Gebühren von der Erstattung abziehen, sondern muss den vollen Kaufpreis inklusive bereits entrichteten Nebenkosten erstatten. Davon ausgenommen sind unter Umständen indirekte Nebenkosten für die Teilnahme an der Veranstaltung. Das kann zum Beispiel eine Buchung eines Hotelzimmer sein, welches benötigt wird, um am Event teilzunehmen. Sofern das Zimmer nicht zusammen mit dem Ticket gebucht wurde, gelten hier andere Fristen und Regelungen die beachtet werden müssen. Denn in diesem Fall wurde zusätzlich zum ursprünglichen Kaufvertrag für das Ticket ein weiterer Mietvertrag im Sinne des § 535 Satz1 BGB für das Hotelzimmer abgeschlossen.

 

Das komplette Geld schnell zurückfordern

Wer bereits die Meldung bekommen hat, dass die Veranstaltung abgesagt wurde, muss in der Regel nichts mehr tun. Der Veranstalter ist von sich aus verpflichtet auf die Kunden zuzukommen und eine Rückerstattung zu ermöglichen. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Kaufvertragsrecht des § 433 BGB, dem Sachmängel-Recht des § 437 BGB und oftmals aus dem Fernabsatzrecht des § 312 c BGB. Lediglich die Zahlungsmodalitäten sollten noch einmal abgeklärt werden, sodass die Rückerstattung problemlos auf das Konto erfolgen kann. Wer weitere Reservierungen, beispielsweise für Hotelzimmer getätigt hat, muss in diesem Fall direkt das Hotel  kontaktieren.

 

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Nur in bestimmten Fällen gibt es das Geld zurück!

Viele Kunden sind in Zeiten der Krise erst einmal verwirrt und verunsichert. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es deutliche Unterschiede im Vertragsrecht gibt, was die Rückerstattung von Ticketpreisen angeht. Ein verschobenes Event muss später stattfinden, daraus ergibt sich noch nicht automatisch das Recht auf eine Rückerstattung. Anders sieht es aus, wenn der Veranstalter das Event direkt absagt. In diesem Fall steht dem Käufer die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises zu.

 

Geld zurück bei zusätzlichen Buchungen nur in seltenen Fällen

Wer bereits ein Hotelzimmer oder ein Flug- bzw. Zugticket gebucht hat, wird unter Umständen auf den Kosten sitzen bleiben. Denn ein abgesagtes, oder ein verschobenes Event sind für die Anbieter kein Grund für eine Rückerstattung. Anders sieht es aus, wenn diese Leistungen optional zum Ticketangebot des Veranstalters gehörten.

 

 

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Reisende haben durch die folgen des coronavirus‘ mit Einschränkungen zu kämpfen.

 

Reisende haben mit Einschränkungen, als folge des Coronavirus, zu kämpfen.
Reisende haben mit Einschränkungen, als folge des Coronavirus, zu kämpfen.

Das Wichtigste für Reisende in Kürze:

1. Diverse Länder sind betroffen. Es gibt Gebiete, die sind stärker vom Virus betroffen als andere. Es ist wichtig sich genau zu informieren

2. Einige Länder haben im Moment sogar ihre Grenzen für Reisende geschlossen. Oftmals dürfen Reisende aus betroffenen Ländern nur eingeschränkt oder gar nicht in andere Länder einreisen.

3. Es Empfiehlt sich eine genaue Reiseplanung und ggf. bei Bedenken seinen Reiseplan mit den Informationen vom Auswärtigen Amt abzugleichen, damit man auf seiner Reise nicht in einer 14-tägigen Quarantäne feststeckt.

4. Die aktuellen Reisewarnungen vom Auswärtigen am sollten Sie immer lesen und bei Ihrer Reiseplanung berücksichtigen. Wegen des Coronavirus gibt das Auswärtige Amt auch deutliche Reisehinweise aus.

5. Nutzen Sie hier unsere Coronavirus Reise-Checkliste

 


✈✈✈ Mein Flug wurde gestrichen/Annulliert wegen des Coronavirus

Viele Fluggesellschaften lassen, als Folge des Coronavirus, Flugverbindungen in Europa und auch innerhalb Deutschlands streichen. Passagiere müssen aber nicht auf Ihr Geld verzichten!

 

Fluggastrechte bei Coronavirus

 

Wenn ein Flug ersatzlos durch die Fluggesellschaft gestrichen wird, dann bekommen Sie ihr Geld zurück!

 

Was ist die Rechtsgrundlage wenn Airlines ihre Flüge streichen?

Wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen Airline und Passagier kommt, dann verweisen Juristen meist auf die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 („EU-VO“). Darin ist unter anderem geregelt wie der Passagier Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann und auch wie hoch diese Entschädigung sein darf.

 

„Nur wenn der Reisende den Flug selber storniert, weil er Angst vor einer Ansteckung hat, dann hat er kein Recht darauf sein Geld zurückzubekommen. Hier besteht laut der Verbraucherzentrale nur ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.“

 

Aktuelle Reisewarnungen werden durch das Auswärtige Amt in Berlin kommuniziert. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen

 

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Wie REAGIEREN Fluggesellschaften bei verhängteN EinreisesperreN?

Grundsätzlich sind die Fluggesellschaften nicht verpflichtet ihren Kunden in diesem Punkt entgegenzukommen. Kulanterweise bieten viele Fluggesellschaften die Möglichkeit einer kostenlosen freiwilligen Umbuchung auf einen späteren Flug, an. Geld zurück gibt es in dem Fall in der Regel nicht.

 

Aktuell: EasyJet, Lufthansa und Töchter Eurowings, Swiss Air, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti.

 

Wenn Ihre Fluggesellschaft nicht dabei ist, dann hat das noch nichts zu heißen. Nutzen Sie gerne unser Musterschreiben, um bei Ihrer Fluggesellschaft auf Kulanz nach einer Umbuchung zu fragen.

 

MUSTERSCHREIBEN FREIWILLIGE UMBUCHUNG

 

Musterschreiben für freiwillige Umbuchung eines Fluges

Name, Fluggesellschaft: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Ihr Name, Adresse:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Straße, Hausnummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

PLZ, Stadt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Land: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

Betreff: Dringende anfrage zur freiwilligen Umbuchung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

[_] ich/wir möchte/n die oben Aufgeführte Reise auf einen neuen Zeitraum ohne zusätzliche kosten umbuchen.

Wir haben uns schon einen neuen Flug herausgesucht und wollen umbuchen auf den (neues Abflugdatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _) vom (neuer Abflughafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _) mit der Maschine um (Abflugzeit _ _ _ _ _ _ _ _) zu (neuer Zielflughafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _)

Gleiches gilt für unseren Rückflug. Unser (neues Rückflugdatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _) vom (neuer Abflughafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _) mit der Maschine um (Abflugzeit _ _ _ _ _ _ _ _) zurück nach (neuer Zielflughafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _)

[_] ich/wir möchte/n die oben Aufgeführte Reise auf eine andere Person übertragen. Nämlich:

1. Neuer Passagier Name / Straße Hausnr. / Postleitzahl / Stadt:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

2. Neuer Passagier Name / Straße Hausnr./ Postleitzahl / Stadt (weitere Passagiere, z.B. Frau oder Kinder):
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Die Bestätigung senden Sie bitte an die Adresse im Briefkopf und zusätzlich an die E-Mail-Adresse: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

Für Rückfragen stehe ich sehr gerne noch Telefonisch zur Verfügung unter (Telefonnummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _)

Ich/Wir bitte/n um kurzfristige Rückmeldung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Name: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Unterschrift: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

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Warum streichen Fluggesellschaften Verbindungen?

 

Hier gibt es in der Regel die nachfolgen Gründe!

 

  • Auswärtiges Amt
  • außergewöhnliche Umstände
  • Betriebswirtschaftliche Gründe

 

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Was tun, wenn mein Flug gestrichen wurde?

Die Fluggesellschaft ist bei einer Flugannullierung, als ausführendes Organ, grundsätzlich zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet, siehe EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 (Annullierung) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1(Ausgleichsanspruch). Von dieser Pflicht kann die Fluggesellschaft nur durch außergewöhnliche Umstände entbunden werden.

 

Flug annulliert wegen außergewöhnlicher Umstände

Wenn außergewöhnliche Umstände zur Flugstreichung führen, dann hat der Passagier keinen Anspruch auf Entschädigung durch die EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Außergewöhnliche Umstände liegen vor:

      1. 1. wenn das Personal der Fluggesellschaft gewerkschaftlich organisiert streikt
    1.  
        2. wenn aufgrund eines Unwetters Flugzeuge nicht gefahrlos starten oder landen können. (Naturkatastrophen, vgl. Eyjafjalla-Vulkanausbruch 2010)
    1.  
        3. wenn politische Instabilität im Flugziel herrscht (Krieg, Terror)
    2.  
        4. wenn es ein allgemeines Sicherheitsrisiko gibt (Vogelschlag)
    3.  
        5. wenn unerwarteten Flugsicherheitsmängel bekannt werden (Technik)

 

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Bei solchen außergewöhnlichen Umständen kann die Fluggesellschaft nicht zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden.

 

Kein außergewöhnlicher Umstand liegt vor:

1. wenn die Sitzplätze im Flieger nicht voll werden und es für die Fluggesellschaft aus betriebswirtschaftlichen Gründen keinen Sinn ergibt zu starten, weil die Kosten der Airline die Einnahmen übersteigen und somit der Flug keinen Gewinn einbringen würde.

2. wenn das Land, in das der Passagier reisen möchte für Reisende aus Deutschland eine Einreisesperre oder Einreisebeschränkungen verhängt hat.

 

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Wann steht mir eine Ersatzbeförderung zu?

1. Anspruch auf Entschädigung für Passagiere besteht, wenn eine Flugstreichung betriebswirtschaftliche Gründe hat bspw. durch starken Rückgang der Nachfrage.

 

2. Kein Anspruch auf Entschädigung für Passagiere besteht, wenn die Fluggesellschaft 14 Tage vor dem geplanten Abflug, über die Flugannullierung informiert und dem Fluggast eine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wurde.

 

Was tun, wenn mir keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wurde?

Sollte die Fluggesellschaft keine Abhilfe schaffen, dann kann der Passagier einen Ersatzflug buchen und die entstandenen Kosten nachträglich einfordern. Allerdings nur dann, wenn die Airline dem Passagier keinen zumutbaren Ersatzflug anbietet. Siehe HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17i. Etwaige Mehrkosten der Beförderung sind dem Passagier dann von der Fluggesellschaft zu ersetzen, sofern sie den Flugausfall zu vertreten hat; HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17i. Der Passagier muss sich bei so einer eigenständigen Buchung an den ursprünglichen Flugkosten orientieren.

 

Beispiel: Wenn der ursprüngliche Flug in der 2. Klasse gewesen wäre, dann muss der Passagier sich bei der Buchung des Ersatzfluges an dieser Beförderungsklasse orientieren. Einfach einen Flug in der 1. Klasse zu buchen, obwohl das nicht dringend notwendig war, kann dazu führen, dass die Fluggesellschaft die Ticketkosten nicht komplett zurückerstattet.

 

Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt bei mangelnder Erbringung auch nicht der Anrechnung nach EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/ Art. 12 VO; HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17i.

 

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Wie kann ich in ein Land mit Einreisesperre reisen?

Jedes Land hat eigene Einreisebestimmungen, deshalb muss sich der Reisende für jedes Land individuell Informieren. Wer die Risikogebiete meiden und aktuellen Reisewarnungen berücksichtigen möchte, sollte sich bei seiner Reiseplanung schon vorab Informieren, damit man an der Landesgrenze keine Überraschungen erlebt.

 

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Was sind die aktuellen Risikogebiete?

Eine Quelle für aktuelle Risikogebiete ist die Seite des Robert Koch-Institut https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

 

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Gibt es für mein Reiseziel eine offizielle Reisewarnung?

 

Die Quelle für aktuelle Reisewarnungen ist das Auswärtige Amt in Berlin. Dort findet der Reisende sehr viele hilfreiche Tipps und Warnungen.

 Aktuelle Reisewarnungen: 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen

 

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Was ist bei der Reiseplanung zu beachten? Einreisen trotz Einreisesperre?

 

Wenn Reisende trotz Einreisesperre in ein Risikogebiet möchten, dann ist es wichtig sich über die Einreisebestimmungen zu informieren.

 

Einreiseverbote:

Wenn ein Land seinen Grenzen geschlossen hat, dann kann es sein, dass ein Reisender ohne konkreten Grund für eine Einreise gar nicht mehr ins Land gelassen wird. Ähnlich wie ein Einreiseverbot ist es zu behandeln, wenn ein Land die Visa-Freiheit vorübergehend aussetzt. Dann bleibt dem Reisenden nur noch die Rückkehr. Oftmals werden Passagiere, die nicht in das Zielland einreisen dürfen, erst gar nicht in das Flugzeug gelassen. 

 

Wichtig:

    In so einer Situation hat der Reisende keinen Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung. Weil der Reisenden verpflichtet ist sich vorab, über die Einreisebestimmungen zu informieren!

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Einreisebeschränkungen:

Eine solche Beschränkung besteht in diesem Fall meist aus häuslicher Quarantäne, die für die ersten 14 Tage nach Einreise nachgewiesen werden muss (ein Hotelaufenthalt wird, in der Regel, nicht als solche Möglichkeit zugelassen)

 

Wichtig:

    Auch hier muss der Reisenden ggf. angefallene Zusatzkosten selbst tragen und hat kein Anspruch auf Erstattung/ Ausgleichszahlung oder Entschädigung.

 

Ein konkretes Beispiel: Sie haben 21Tage Urlaub und möchten in ein Risikogebiet reisen. Hier kann es durchaus passieren, dass Sie mit dem Flugzeug landen können, aber vor der Einreise eine 14-tägige-Quarantäne überstehen müssen. Das heißt Ihnen bleiben, nach der Quarantäne, nur noch 7 Tage für den Urlaub übrig.

 

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Reisecheckliste in Zeiten des Coronavirus

 

Corona-Reisecheckliste
Corona-Reisecheckliste

 

1. Zeitpunkt

Müssen Sie jetzt Reisen oder können Sie Ihre Reise auch auf einen späteren Zeitpunkt verlegen?

JA / NEIN ->(2.)

Notizen:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

2. Reisepass

Achten Sie auf einen noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass und erkundigen Sie sich bei der Botschaft Ihres Reiselandes, ob Sie ein Visum brauchen.

Für alle Reisenden geprüft: [_]

Hinweise:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

3. Krisenvorsorgeliste – elefand

Das Auswärtige Amt empfiehlt deutschen Staatsangehörigen sich unabhängig vom Land, das sie besuchen, in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ einzutragen. https://elefand.diplo.de/elefandextern/home/login!form.action

Erledigt: [_]

 

4. Versicherungsschutz

Ziehen Sie eine Reisekrankenversicherung in Erwägung und prüfen Sie bei einer bestehenden Police, ob Sie einen adäquaten Krankenversicherungsschutz besitzen, der im Notfall auch einen Rücktransport nach Deutschland abdeckt

Für alle Reisende geprüft: [_]

Notizen:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

5. Risikogebiet oder Reisewarnung

Prüfen Sie, ob Sie IN oder DURCH ein Land reisen, welches aktuell zu den Risikogebieten gehört. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise und Reise- und Sicherheitswarnungen des Auswärtigen Amts https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen

Geprüft: [_], Besonderen Einreisebestimmungen:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

6. Einreisebestimmungen

Wie sehen  die Einreisebestimmungen für mein Zielland aus? Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts finden Sie unter den jeweiligen Ländern die Kontaktdaten der für Deutschland zuständigen ausländischen Vertretungen. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten

Notizen Einreisebestimmungen:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

7. Selbstschutz nicht vergessen!

Schützen Sie sich auf der Reise vor dem Coronavirus! Hierzu sollten Sie die üblichen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung beachten, indem Sie bspw. einen Abstand zu anderen Reisenden von mindestens 1-2Metern einhalten, sich regelmäßig die Hände mit Seife Waschen und ggf. Desinfektionsmittel nutzen. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktreduzierung.html

Genug Persönliche Schutzausrüstung PSA:

Seife [_], Einmalhandschuhe [_], Desinfektionsmittel [_], Atemschutz FFP3 Maske [_]

Notizen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

8. Recht auf Reklamation trotz des Coronavirus‘ nicht vergessen!

Nehmen Sie immer Papier, Stift und eine Kamera mit auf Reisen. Sie wissen nie, wann Sie einen Mangel reklamieren müssen. Hier empfiehlt die Redaktion von REKLAMATION.COM immer eine lückenlose, detaillierte Dokumentation der Beanstandung, sowie Name und Kontaktdaten von Zeugen. Ein Musterschreiben für eine Reklamation finden Sie unter Musterschreiben.

Stift[_], Papier [_], Zeugenfragebogen [_], Kamera [_]

Notizen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

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Live Zahlen zum Coronavirus (SARS-CoV-2):

 

 

Aktuelle Fallzahlen zu Corona, auf einer Weltkarte veröffentlicht von der John Hopkins Universität. Für die Zahlen aus Deutschland klicken Sie einfach links in der Spalte auf „Germany“.

 

Reklamation-Live-Zahlen-Coronavirus-in-der-Welt
Quelle Screenshot https://systems.jhu.edu/research/public-health/ncov/ stand 14.03.2020 15:26Uhr

 

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Live Zahlen zum Coronavirus als Tabelle:

 

Die Clustermap von https://clustrmaps.com/coronavirus/ . Hier werden die Zahlen stündlich aktualisiert und die Darstellung ist in Form einer Tabelle vefügbar.

 

Reklamation.com-Live-Zahlen-Coronavirus-in-der-Welt-Tabelle
Quelle Screenshot https://clustrmaps.com/coronavirus/ stand 14.03.2020 15:26Uhr

 

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 Quellenangaben:

{1}https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/wenn-grossveranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-45416

{2}https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/theater-fussball-reisen-und-das-coronavirus-was-mache-ich-jetzt-mit-meinem-ticket/25644594.html

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Informationsseite und nicht um eine Rechtsberatung handelt.